Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Niederbachem e.V.“.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt daher den Zusatz "e.V."
  3. Sitz des Vereins ist die Ortschaft Niederbachem in der Gemeinde Wachtberg.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung. Schwerpunkte sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung des heimatlichen Brauchtums, die Kulturpflege und die Verschönerung des Ortes. Zu den weiteren Aufgaben gehören u.a. die Unterstützung des Denkmalschutzes, die Sammlung und Erhaltung historischer Exponate und deren Präsentation für die Öffentlichkeit sowie die Förderung von Anliegen des Naturschutzes.
  2. Der Verein ist bestrebt, die Kontaktpflege unter den Bürgern in Niederbachem zu fördern und mit allen Ortsvereinen zusammenzuarbeiten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittelverwendung: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen jeden Alters und juristische Personen sowie Unternehmungen und andere Institutionen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die einer Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  2. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Ausschlussgründe sind Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung. Dem auszuschließenden Mitglied muss zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  3. Ehrenmitgliedschaft: Mitglieder, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, können aus gegebenem Anlass zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge mit eingehender Begründung können aus dem Mitgliederkreis dem Vorstand bis spätestens zum 1. Februar eines Jahres unterbreitet werden. Der Vorstand wird den Vorschlag bis zur folgenden Mitgliederversammlung prüfen. Die Ernennung erfolgt in einer Mitgliederversammlung.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und können ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 3a Ämter und Haftung

  1. Sämtliche im Verein ausgeübten Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26A EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).
  2. Die Entscheidungen über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
  3. Für Schäden des Vereins, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.
  4. Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitgliedschaft ist von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages abhängig. Die Art (als Familienbeitrag oder ermäßigtem Beitrag) und Höhe dieses Beitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt und ist jährlich jeweils bis zum 31. März zu zahlen. Alles weitere regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Sie wird allen Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung z. B. durch Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift bekanntgegeben.
  2. Es ist jedem Mitglied freigestellt, durch Spenden oder sonstige Zuwendungen die gemeinnützigen Ziele des Vereins besonders zu unterstützen.

$ 4a Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Kassenwart sowie bis zu sieben Beisitzern.
  2. Der Gesamtvorstand wird in ordentlicher Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich in Einzelwahl bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann für die Vorstandswahl alternativ beschließen, dass der Gesamtvorstand durch Sammelwahl bestimmt wird.

§ 6 Geschäftsführung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ausnahmsweise können Beschlüsse auch telefonisch oder auf elektronischem Wege gefasst werden.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, aus dem Mitgliederkreis für bestimmte Tätigkeitsbereiche im Rahmen der in § 2 gestellten Aufgaben Arbeitskreise zu bilden, deren Leitung von einem Vorstandsmitglied (Beisitzer) wahrzunehmen ist.
  3. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen sachkundige Personen hinzuziehen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Im Falle einer Verhinderung eines oder beider Vorgenannten werden die Verhinderten durch den Schriftführer und/oder den 1. und/oder 2. Kassenwart vertreten. Jeweils  2 Personen sind daher vertretungsberechtigt.
  5. Kassen- und Zahlungsanweisungen sind vom 1. Kassenwart in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden oder dem Schriftführer auszufertigen.
  6. Über den Einsatz der Mittel entscheidet der Vorstand. Einzelvollmachten für Vereinskonten können erteilt werden.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich im März ist die ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
  2. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Geschäftsbericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des neuen Vorstandes gemäß § 5 dieser Satzung
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
    6. ggf. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    7. ggf. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    8. Sonstige Anträge und Verschiedenes
  3. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung findet vorzugsweise in Präsenz statt; in Notlagen (z. B. Pandemie), darf zu einer virtuellen Versammlung eingeladen werden. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder an dem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.
  5. Technische und organisatorische Einzelheiten zur Durchführung des virtuellen Wahlverfahrens werden vom Vorstand in einer Wahlordnung festgelegt.
  6. Diese Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich ist.
  7. Jedes tatsächlich oder virtuell anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  8. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem für das Geschäftsjahr zuständigen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  2. Der 1. Vorsitzende muss eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder die Mehrheit des Vorstandes oder 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Änderungen der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  2. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind spätestens bis zum 15.2. eines jeden Jahres dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat diese Vorschläge zugleich mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 10 Vereinsvermögen nach Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Gemeinde Wachtberg, die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig zu verwenden hat im Sinne des §2 dieser Satzung.

Niederbachem den 29.April 1966, in der Neufassung vom 17.März 1976, vom 27. März 2009, vom 15. März 2013, vom 11. März 2016, vom 16. März 2018, vom 22. März 2019, vom 25. Juli 2021 und vom 07. August 2022.

Die Satzung zum Download im PDF-Format

Satzung_HVN_2022.pdf (108,0 KiB)

Beitragsordnung

1. Allgemeines

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
  2. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
  3. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

2. Beiträge

  1. Der Regelbeitrag beträgt 20,00 €.
  2. Einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,00 € zahlen Familienangehörige (Ehepartner oder minderjährige Kinder) eines den Vollbeitrag leistenden Mitglieds. Änderungen der persönlichen Verhältnisse hat das Vereinsmitglied spätestens bis zum nächsten Geschäftsjahr schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3. Zahlungsweise und Fälligkeit

Die Beiträge sind jeweils bis zum 31. März grundsätzlich per Überweisung oder Lastschriftverfahren zu zahlen auf das folgende Konto:

VR-Bank Bonn e.G.,
IBAN: DE92 3816 0220 4300 7610 17
BIC: GENODED1HBO

Barzahlung ist möglich.


Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16. März 2018